Ob Abgaben von der Behörde noch festgesetzt werden können oder bereits verjährt sind, müssen stets im Einzelfall geprüft werden. Vom Grundsatz, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, gibt es nämlich zahlreiche Ausnahmen
In der Bundesabgabenordnung sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen:
- die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsverjährung genannt) und
- die Einhebungsverjährung (Verjährung des Rechts,