Ein-Personen-GmbH als Steuerfalle

Obwohl die GmbH in vielen Fällen nicht den gewünschten Vorteil der Risikobeschränkung bringen kann, ist diese Rechtsform bei Unternehmens­gründern unverändert äusserst beliebt. Aufgrund der erheblichen Steuermehrbelastung gegenüber einem Einzelunternehmen muss die Ein-Personen-GmbH als Steuerfalle bezeichnet werden.

Mit Ein-Personen-GmbH ist eine GmbH gemeint, welche nur eine einzige natürliche Person als Gesellschafter hat und dieser Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist. Eine solche GmbH ist zur Haftungsbeschränkung nicht geeignet – lesen Sie dazu Ist die Gründung einer GmbH zur Haftungsbeschränkung sinnvoll?.

Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018 nur für Ein-Personen-GmbH möglich

Nur eine solche Ein-Personen-GmbH kann ab 2018 auch ohne Notar gegründet werden (vgl. Vereinfachte GmbH-Gründung 2018). Anzuraten ist unbedingt schon vor Gründung einen Steuerberater zu befragen, weil in vielen Fällen ein Einzelunternehmen die bessere – und billigere – Rechtsform ist.

Mindestkörperschaftsteuer auch in Verlustjahren

Als Steuernachteil ist zunächst die Mindestkörperschaftsteuer zu nennen, die auch in Verlustjahren zu entrichten ist. Die Mindestkörperschaftsteuer ist zwar auf allfällige Gewinne in den Folgejahren anrechenbar. Wenn aber diese erwarteten Gewinne nicht erzielt werden ist die bezahlte Mindestkörperschaftsteuer verloren (der Ausweg einer Umwandlung der GmbH auf den Hauptgesellschafter ist oft aus Kostengründen kein gangbarer Weg).

Kosten auch ohne Geschäftstätigkeit

Die GmbH verursacht auch dann Kosten, wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird – Buchhaltung, Jahresabschluss samt Steuererklärungen, Offenlegung beim Firmenbuch, Mindestkörperschaftsteuer.

Kosten von Liquidation oder Umwandlung

Wenn das Fortbestehen der GmbH nicht zweckmässig erscheint muss eine Auflösung und Liquidation durchgeführt werden (alternativ eine Umwandlung auf den Hauptgesellschafter) – mit Kosten für Notar und Steuerberater ist zu rechnen.

Verlustvorträge gehen verloren

Verluste der GmbH können mit anderen Einkünften des Gesellschafters nicht ausgeglichen werden, sondern sind nur vortragsfähig – diese Verlustvorträge gehen aber im Falle einer Liquidation verloren!

Ausgeschüttete Gewinne mit Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und GSVG-Versicherung belastet

Auch wenn die GmbH in den ersten Jahren nach Gründung Gewinne schreibt, führen schon niedrige Gewinne bei Ausschüttung zu einer hohen Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen:

Gewinn vor Steuern 100,000%
Körperschaftsteuer -25,000%
Gewinn der GmbH nach Steuern  75,000%
Kapitalertragsteuer = 27,5% vom Gewinn nach Steuern -20,625%
Gewinnausschüttung nach Abzug der KEST 54,375%
GSVG-Beiträge *) -14,250%
Gewinn nach Steuern und GSVG-Beiträgen 40,125%

*) Kranken- und Pensionsversicherung = 26,15% abzüglich Ersparnis aus Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer

Die vorstehende Berechnung zeigt, dass ausgeschüttete Gewinne bei der GmbH jedenfalls zumindest mit 45,625% Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer belastet sind. Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht schon andere beitragspflichtige Einkünfte über der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage bezieht ist die Gewinnausschüttung aber zusätzlich mit GSVG-Beträgen von rechnerisch 14,250% belastet, wodurch sich eine Gesamtabgabenbelastung von 59,875% errechnet.

Vorteile eines Einzelunternehmens bei Neugründung

  • Das Einzel-Unternehmen kann formlos gegründet werden kann (es muss nur eine Steuernummer beantragt und in den meisten Fällen ein Gewerbeschein gelöst werden)
  • keine Mindestkörperschaftsteuer
  • Verluste sind ausgleichs- und vortragsfähig
  • Gewinne unterliegen nur dem progressiven Einkommensteuertarif (auch bei einem Gesamteinkommen von bis zu EUR 60.000 ist der Grenzsteuersatz nur 42% und nicht 45,625%)

Zusammenfassung

Aus den vorstehenden Ausführungen ist deutlich erkennbar, dass in vielen Fällen bei Neugründung eines Unternehmens ein Einzelunternehmen die bessere Rechtsform wäre (und dieses Einzelunternehmen könnte – sofern sich das als sinnvoll herausstellt – nachträglich noch immer steuerschonend in eine GmbH eingebracht werden).

Obwohl die GmbH durch die vereinfachte Gründung auf den ersten Blick attraktiv erscheinen mag, muss die Ein-Personen-GmbH als Steuerfalle bezeichnet werden.

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