Steuerspartipps zum Jahresende für Unternehmer

Noch vor Jahresende sollten mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Abgabenbelastung geprüft werden und bei dieser Gelegenheit auch strategische Überlegungen hinsichtlich der persönlichen Ziele und der Entwicklung des Unternehmens angestellt werden.

Freibetrag für investierte Gewinne von natürlichen Personen und Personengesellschaften

Natürliche Personen und Personengesellschaften können – nur bei betrieblichen Einkünften – einen Freibetrag für investierte Gewinne (höchstens EUR 45.350 – bei Personengesellschaften beziehen sich die Grenzwerte auf den Gewinn der Gesellschaft) geltendmachen.

Bei einem Gewinn von bis zu EUR 30.000 steht der Gewinnfreibetrag von höchstens EUR 4.500 ( = 15% von 30.000) jedem Steuerpflichtigen automatisch zu und muss auch nicht gesondert beantragt werden.

Bei höheren Gewinnen kann zusätzlich ein „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ geltendgemacht werden:

  • 13% für die nächsten EUR 145.000
  • 7% für die nächsten EUR 175.000
  • 4,5% für die nächsten EUR 230.000 (insgesamt daher höchstens ein Gewinnfreibetrag von EUR 45.950,00 für bis zu EUR 580.000)

Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag darf nur für Investitionen in Sachanlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Nicht zulässig ist er für PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, von einer anderen Gesellschaft im Konzern gekaufte Wirtschaftsgüter oder solche, für die eine Forschungsprämie geltendgemacht wurde. Bei Gebäuden und Mieterinvestitionen darf der Gewinnfreibetrag nur geltendgemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen wurde.

Anstelle der oben angeführten abnutzbaren Sachanlagen können auch bestimmte Wertpapiere – ab 2014 nur mehr Wohnbauanleihen – noch vor dem Jahresende gekauft werden, damit der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt werden kann. Diese Wertpapiere müssen in einem gesonderten Verzeichnis – nicht im Anlagenverzeichnis – ausgewiesen und über vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden. Nachdem bei Ausscheiden der Wertpapiere innerhalb der Behaltefrist eine Nachversteuerung nur durch Investitionen in abnutzbare Anlagegüter (dh nicht durch neuerliche Anschaffung von Wertpapieren) vermieden werden kann, ist es zweckmäßig nur in solche Wertpapiere zu investieren, bei denen eine Tilgung innerhalb der vierjährigen Behaltefrist ausgeschlossen ist.

Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgaben-Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag darf in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

Investitionsfreibetrag (10% bzw. 15%)

Ab 2023 kann ein Investitionsfreibetrag von 10% für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter neben der normalen Abschreibung geltend gemacht werden; die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein.

Normalerweise beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, erhöht sich aber für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung auf 15% (zB Fahrräder, E-Kfz, E-Baumaschinen und E-Ladestationen).

Der IFB kann insgesamt nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 1 Mio (betriebsbezogen) geltend gemacht werden und nur bei betrieblichen Einkünftsarten; eine Gewinnpauschalierung schließt den IFB aus.

Nicht zulässig ist ein IFB für

  • Wirtschaftsgüter, welche für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden
  • Gebäude, PKW und Kombinationskraftwagen (IFB-fähig sind aber KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung iZm mit Gebäuden).
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträgern

Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 mg/KM)

Steuervorteile für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (dh nicht für Hybrid-PKW)

  • Vorsteuerabzug (bei AW von EUR 40.000 brutto voll und bei einem AW zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto aliquot
  • degressive Abschreibung
  • IFB 15% von den steuerlich relevanten Anschaffungskosten (dh von höchstens EUR 40.000 brutto)
  • Entfall der NoVA
  • kein Sachbezugswert bei Privatnutzung (gilt auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Entfall der motorbezogenen Versicherungsteuer

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, dann müssen zum Stichtag 31. Dezember 20xx Wertpapiere im Nominale von 50% des in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages als Wertpapierdeckung vorhanden sein.

Zu beachten ist, dass nur bestimmte Wertpapiere als Wertpapierdeckung verwendet werden können. Anteile an Immobilienfonds und an Kapitalanlagefonds werden mit dem Erstausgabepreis für das Deckungserfordernis angerechnet, weshalb in der aktuellen Kapitalmarktsituation die tatsächlichen Anschaffungskosten der zur Deckung notwendigen Fondsanteile nur einen Bruchteil des nominellen Deckungserfordernisses betragen.

Verminderung der Steuerlast bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durch Vorziehen von Betriebsausgaben

Wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nicht durch Bilanzierung ermittelt wird, dann kann der Steuerpflichtige die Höhe des Gewinnes durch das Vorziehen von Ausgaben ins alte Geschäftsjahr oder das Hinausschieben von Einnahmen ins nächste Geschäftsjahr verringern.

Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde allerdings mit Wirkung ab 1. April 2012 eingeschränkt: Bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern der Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, sind auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe abzusetzen. Theoretisch wäre damit auch der gesamte Wareneinkauf nicht mehr zum Zahlungszeitpunkt abzugsfähig, aber nach RZ 664c EStR soll diese Bestimmung nur für Gebäude und besonders werthaltigen Wirtschaftsgüter wie zB Kunstwerke, Schmuck, Edelsteine etc. gelten, wenn die Anschaffungskosten, bezogen auf das einzelne Wirtschaftsgut, den Betrag von EUR 5.000 übersteigen; bei modellhaften Gestaltungen (gezieltes Ausnutzen des Abflussprinzips zur Darstellung von Verlusten) gilt der Grenzbetrag von EUR 5.000 für die Summe der Anschaffungen/Herstellungen/Einlagen gleichartiger Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr.

Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen (oder Ausgaben) wie zB Mieten werden noch dem alten Geschäftsjahr zugerechnet, wenn die Zahlung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres erfolgt. Außerdem ist die sogenannte „Zuflußfiktion“ zu beachten, nach welcher zB eine gutgeschriebene Provision auch dann im abgelaufenen Geschäftsjahr zu versteuern ist, wenn die Provision vom Schuldner schon im alten Geschäftsjahr abgerechnet wurde und nur der Auszahlungszeitpunkt willkürlich ins nächste Geschäftsjahr verschoben worden ist (das heißt die erst im Folgejahr bezahlte Provision ist im abgelaufenen Geschäftsjahr zu versteuern, wenn der Provisionsempfänger schon die Möglichkeit hatte über diese Provision zu verfügen und diese Verfügungsmöglichkeit zu einer willkürlichen Verschiebung der Auszahlung ins nächste Jahr benutzt hat).

Vorauszahlungen für bestimmte in § 19 (3) EStG aufgezählte Aufwendungen dürfen nur dann im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Vorauszahlung ausschließlich für das laufende und das folgende Jahr geleistet wird.

Vorauszahlungen an Sozialversicherungsanstalten sind gemäß RZ 4623 EStR nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als diese nicht höher als eine sorgfältig geschätzte zu erwartende Nachzahlung sind.

Investitionen noch vor Ende des Geschäftsjahres

Bei der Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist folgendes zu beachten:

  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter – das sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten den Betrag von EUR 1.000,00 (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung) nicht übersteigen – sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe absetzbar
  • Wenn die Anschaffungskosten höher sind und daher nur über die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltendgemacht werden dürfen, ist ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme eine Abschreibung vorzunehmen.

Festzuhalten ist, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für die Geltendmachung der Abschreibung maßgeblich ist, dh auch ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann schon in 20xx eine Halbjahresabschreibung für ein Wirtschaftsgut geltend machen, wenn das Wirtschaftsgut noch im Dezember 20xx geliefert und in Betrieb genommen wurde, auch wenn die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt.

Rechtsformcheck und Gruppenbesteuerung – Planungsrechnung sinnvoll

Spätestens kurz vor Ende des Geschäftsjahres muss sich jeder Unternehmer Klarheit über die Höhe des voraussichtlichen Jahresergebnisses verschaffen, weil die Beurteilung der Sinnhaftigkeit von Steuersparmaßnahmen das Wissen um die Höhe des voraussichtlichen Jahresgewinnes und die sich daraus ergebende Abgabenbelastung voraussetzt.

Bei Vorhandensein mehrerer Kapitalgesellschaften kann es sinnvoll sein, über eine Verschmelzung zweier oder mehrerer dieser Gesellschaften nachzudenken. Wenn eine Verschmelzung nicht sinnvoll ist, kann durch Abschluss eines Gruppenvertrages ein Ausgleich von Gewinnen mit Verlusten der rechtlich selbstständig bleibenden Gesellschaften herbeigeführt und dadurch die Gesamtsteuerbelastung der Gruppe verringert werden.

Die Belastung durch die Mindestkörperschaftsteuer kann durch rückwirkende Umwandlung (oder Verschmelzung) auf ein Stichtag, welcher nicht länger als neun Monate zurückliegt, beseitigt werden.

Sinnvollerweise sollte dabei nicht nur über das voraussichtliche Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres nachgedacht werden, sondern auch über die Frage, wie sich die Eckdaten des Unternehmens (Umsatz, Gewinn, Bilanzsumme und Anzahl der Dienstnehmer) im nächsten Jahr verändern werden:

  • Wird sich das Unternehmen auch in Zukunft zufriedenstellend entwickeln und mit welchen externen Einflussfaktoren ist zu rechnen?
  • Wenn die Entwicklung des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr schlecht war oder voraussichtlich im nächsten Geschäftsjahr nicht zufriedenstellend sein wird, welche Maßnahmen sind zu einer Ergebnisverbesserung notwendig?
  • Entspricht die Rechtsform des Unternehmens meinen Bedürfnissen und Zielen?

Zur Klärung dieser Fragen ist es sinnvoll eine Planungsrechnung für das Folgejahr zu erstellen und dabei Umsatzerlöse, Aufwendungen und die notwendigen Investitionen mit geplanten Zahlenwerten festzuschreiben. Oft stellt sich dabei auch heraus, dass unbedingt Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung gesetzt werden müssen oder die geplanten Investitionen und Umsatzsteigerungen mangels Liquidität nicht umgesetzt werden können.

Wir können Ihnen bei Erstellung einer solchen Planungsrechnung behilflich sein und mit Ihnen gemeinsam Ihre Bedürfnisse und Ziele hinterfragen. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Rechtsform Ihres Unternehmens diesen Bedürfnissen nicht entspricht, können wir Ihnen Lösungen wie zB Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH anbieten.

Keine Gewinnrealisierung bei halbfertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen

Bilanzierende Unternehmen sollten beachten, dass eine Bewertung von halbfertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen im Jahresabschluss zu Herstellungskosten – aber noch ohne kalkulierten Gewinn – erfolgt und der Gewinn daher erst mit Fakturenlegung (nach Abnahme der Leistung oder bei Lieferung) realisiert wird.

Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres kann daher zumindest teilweise durch eine endgültige Fertigstellung dieser Erzeugnisse erst nach dem Bilanzstichtag ins folgende Geschäftsjahr verschoben werden.

Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften, Prozessrisken sowie noch nicht konsumierte Urlaube und Zeitausgleich

Auch durch Rückstellungen kann bei bilanzierenden Unternehmen der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres gesenkt werden. Rückstellungen sind für Schulden zu bilden, welche dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind, und daher insbesondere für

  • Verluste aus schwebenden Geschäften – wenn zB die Lieferung von Waren zu einem Fixpreis zugesagt wurde und zum Abschlussstichtag feststeht, dass diese Waren nur zu einem höheren Preis eingekauft werden können,
  • Prozessrisiken – es sind nicht nur die Kosten der Prozessführung gewinnmindernd rückzustellen, wenn diese im Falle eines wahrscheinlichen Vergleiches vom Unternehmen zu tragen sind, sondern auch das Prozessrisiko (zB vom Kunden geltendgemachter Schadenersatz) selbst und
  • noch nicht konsumierte Urlaube und Zeitausgleichsguthaben, dh soweit Ansprüche der Dienstnehmer auf Urlaub und Zeitausgleich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind und erst in künftigen Zeiträumen verbraucht werden.

Wir empfehlen Ihnen daher solche Tatbestände zeitnahe zum Abschlussstichtag zu dokumentieren.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von EUR 35.000 als Nettoumsatz zu verstehen, dh bei Anwendung des normalen Umsatzsteuersatzes von 20% kann der Unternehmer bis zu EUR 42.000 im Jahr einnehmen, ohne den Status als „unecht umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer“ zu verlieren (diese Umsatzgrenze darf einmal innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15% überschritten werden). Wenn der Grenzbetrag voraussichtlich überschritten wird, kann – sofern das möglich ist – der Zufluss von Einnahmen ins nächste Jahr sinnvoll sein. Wenn die Umsatzgrenze voraussichtlich auch in künftigen Jahren überschritten wird und vorwiegend Umsätze an Letztverbraucher getätigt werden, wäre die Gründung eines zweiten Unternehmens wie zB einer KG denkbar, damit die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer zweimal genutzt werden kann.

Basispauschalierung gemäß § 17 EStG – Umsatzgrenze

Wenn Sie bei der Gewinnermittlung pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17 EStG ( = 12% bzw. 6% vom Umsatz) geltendmachen, ist zu beachten, dass das nur zulässig ist, wenn der Vorjahresumsatz EUR 220.000 nicht überstiegen hat; die Umsatzgrenze gilt für den jeweiligen Betrieb. Wenn der (Netto)umsatz im Jahr den Grenzbetrag von EUR 220.000 zu überschreiten droht, dann wäre – sofern die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Istbesteuerung) – eine Verschiebung von Einnahmen ins Folgejahr sinnvoll, wenn pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollen.

Homeoffice für Selbständige (Arbeitsplatzpauschale)

Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht – das Pauschale beträgt

  • EUR 1.200 wenn der Steuerpflichtige keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.693 bezieht (daneben dürfen keine wohnungsspezifischen Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • EUR 300 wenn der Steuerpflichtige andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11.693 bezieht und ihm bei dieser anderen Erwerbstätigkeit ein anderer Raum zur Verfügung steht (daneben sind wohnungsspezifische Aufwendungen von bis zu EUR 300 abzugsfähig).

Das Arbeitsplatzpauschale darf auch im Rahmen einer Basispauschalierung gemäß § 17 (1) EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17(3a) EStG geltend gemacht werden.

Klimaticket für Selbständige

Selbständige dürfen – ohne weiteren Nachweis , aber die auch betriebliche Veranlassung muss glaubhaft gemacht werden – pauschal 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats oder Jahresnetzkarte für Einzelpersonen als Betriebsausgaben geltend machen.

Dieser pauschale Ansatz darf auch im Rahmen einer Basispauschalierung gemäß § 17 (1) EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17(3a) EStG geltend gemacht werden.

Freigrenzen in der Sozialversicherung und im Einkommensteuergesetz

Wenn Sie nur geringe Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehen, sollten Sie folgende Freigrenzen beachten:

  • Wenn Sie neben den Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis beziehen , dann ist eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben bzw. bleiben diese Einkünfte steuerfrei, wenn die Summe der übrigen Einkünfte ( = alle übrigen Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis) den Freibetrag von EUR 730,00 nicht übersteigt. Wenn die Summe der übrigen Einkünfte höher ist, verringert sich der Freibetrag um die Differenz zwischen der Summe dieser übrigen Einkünfte und dem Freibetrag von EUR 730,00 (wodurch bei einer Summe der übrigen Einkünfte von EUR 1.460,00 und mehr der Freibetrag nicht mehr zur Anwendung kommt).
  • Wenn Sie neben Einkünften aus einem Dienstverhältnis auch Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehen und keine Gewerbeberechtigung haben, wird eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft und eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ausgelöst, wenn die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit den Grenzbetrag von EUR 6.010,92 ( = 12 x die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91) übersteigen; in diesem Fall sollten Sie die Versicherungspflicht noch vor Jahresende bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft melden, weil sonst neben den zu zahlenden Beiträgen auch ein „Strafzuschlag“ von 9,3 % vorgeschrieben wird.

Wenn Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit diese Grenzbeträge nur knapp überschreiten, wird es sinnvoll sein, Maßnahmen zwecks Gewinnminimierung noch im Jahr 2014 anzudenken, damit entweder keine Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet wird oder die Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung überhaupt wegfällt.

Beitragsgrundlagen in der GSVG-Versicherung

Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft sind zwar in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, als Bemessungsgrundlage für diese Pflichtbeiträge werden aber die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermehrt um die bezahlten Pflichtbeiträge herangezogen ( = die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung wird daher durch die Zahlung dieser Pflichtbeiträge nicht gemindert).

Daraus ergibt sich, dass durch die vorgezogene Zahlung solcher Pflichtbeiträge zwar einen Gewinnschmälerung für einkommensteuerliche Zwecke erreicht werden kann, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, die vorgezogene Zahlung anderer Betriebsausgaben ins Jahr aber sinnvoller ist, weil durch die vorgezogene Zahlung anderer Betriebsausgaben sowohl die Einkommensteuerbelastung als auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge gemindert wird.

Die Höhe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge sollte zweckmäßigerweise zumindest einmal jährlich geprüft werden, weil bestimmte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (wie zum Beispiel solche aus Kommanditbeteiligungen) nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen – und aber im Regelfall mangels Kenntnis der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft trotzdem einbezogen werden – und außerdem als Bemessungsgrundlage die Einkünfte des laufenden Jahres heranzuziehen sind, weshalb es bei rückläufigen Gewinnen oder Verlusten sinnvoll ist, neben einem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch einen Antrag auf Herabsetzung der GSVG-Pflichtbeiträge einzubringen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden sind – ebenso wie Trinkgelder – grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nur wenn Spenden an begünstigte Spendenempfänger – die Liste der begünstigte Spendenempfänger ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv abrufbar – geleistet werden, dann sind solche Spenden bis zu 10% des Gewinnes aus dem laufenden Wirtschaftsjahr absetzbar. Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen sind zusätzlich und ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist (§ 4 Abs. 4 Z 9 EStG).

Weihnachtsgeschenke und Kosten von Betriebsveranstaltungen

An Dienstnehmer gegebene Warengutscheine sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich (dh alle Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres an einen Dienstnehmer werden zusammengerechnet) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Befreiung gilt nur für Sachzuwendungen, dh Geldzuwendungen – auch wenn sie anlässlich einer Weihnachtsfeier überreicht werden – sind steuerpflichtiger Abeitslohn.

Achtung: Wenn Sachgeschenke – bei deren Anschaffung vom Unternehmen Vorsteuer abgezogen wurde – überreicht werden, ist vom Arbeitgeber Umsatzsteuer zu entrichten.

Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind nur steuerfrei, soweit pro Arbeitnehmer und Jahr ein Betrag von EUR 365 nicht überschritten wird (dh alle Betriebsveranstaltungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet).