Bei elektronischen Registrierkassen muss am Jahresende ein Monatsbeleg mit dem Zählerstand zum Jahresende ( = Jahresbeleg) ausgedruckt werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Die diesbezügliche Information des … mehr