Rechtsformgestaltung

Die Belastung mit Ertragsteuern und Beiträgen zur Sozialversicherung kann durch die Wahl der richtigen Rechtsform gemindert werden. Auch bei einem bestehenden Unternehmen sollte regelmässig geprüft werden, ob durch eine Änderung der Rechtsform ein Kostenvorteil erzielt werden kann.

Ein Unternehmen kann als

  • Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaft (OG oder KG)
  • Kapitalgesellschaft (zB GmbH) oder
  • in einer Mischform (zB GmbH & Co KG)

betrieben werden.

Aufgrund der Rechtsform ist zB die GmbH schon aufgrund der Rechtsform zur Führung einer doppelten Buchhaltung und zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wodurch sich gegenüber einem Einzelunternehmen (welches – sofern die Buchführungsgrenzen der Bundesabgabenordnung nicht überschritten werden – nur eine einfache Buchhaltung führen muss und nicht zur Offenlegung verpflichtet ist) höhere Kosten ergeben.

Eine GmbH kann aber trotzdem die sinnvollere Variante sein, wenn Gewinne thesauriert (dh nicht ausgeschüttet) werden sollen; auch die Frage der Haftung für Unternehmensschulden wird bei der Wahl der Rechtsform zu beachten sein.

Nachdem sich die Rahmenbedingungen auch verändern können, sodass eine nachträgliche Änderung der Rechtsform zweckmässig erscheint, hat der Gesetzgeber mit dem Umgründungssteuergesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen durch welche eine Änderung der Rechtsform auch bei einem schon bestehenden Unternehmen ohne Ertragsteuerbelastung möglich ist.

Eine solche Änderung der bei Gründung des Unternehmens gewählten Rechtsform kann etwa in folgenden Fällen sinnvoll sein:

  • Künftig erzielbare Gewinne liegen deutlich höher (oder niedriger) als ursprünglich erwartet,
  • Umsatzziele konnten nicht erreicht werden und auch in Zukunft ist mit nur geringen Umsätzen zu rechnen,
  • die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich geändert,
  • nach mehreren Jahren mit hohen Gewinnen oder infolge einer Erbschaft besitzt der Unternehmer Privatvermögen von erheblichem Umfang, welches dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen werden soll,
  • der Unternehmer will sich aus Altersgründen aus dem operativen Geschäft zurückziehen, aber trotzdem die Kontrolle über die weitere Entwicklung des Unternehmens behalten oder
  • das Unternehmen soll ganz oder teilweise verkauft werden.

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