Ein Server begründet keine Betriebsstätte mehr. Leistungsort ist grundsätzlich der Sitzstaat des Unternehmens.
Das Finanzministerium hat vor kurzem klargestellt, dass nur dann umsatzsteuerlich eine Be-triebsstätte angenommen werden kann, wenn eigenes Personal in Österreich beschäftigt wird und gewisse Sachmittel in Österreich für die Tätigkeit bereitgestellt werden. Es muss somit ein hinreichender Grad an … mehr