Arbeitnehmerveranlagung – Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Viel zu viele Arbeitnehmer verschenken Geld an den Fiskus, weil Sie keine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Dabei könnten sogar jene, die gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, Geld vom Finanzamt bekommen.

Bei der Berechnung der monatlich zu zahlenden Lohnsteuer wird davon ausgegangen, dass der Dienstnehmer den jeweiligen Bruttobezug konstant über das ganze Jahr hindurch bezieht. Aus diesem Grund ist all jenen, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, oder die ungleichmäßig hohe Bezüge erhalten haben, die Durchführung einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung dringend zu empfehlen. Zudem hat fast jeder Arbeitnehmer auch Abzugsposten (Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen), die erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Berechnung der Lohnsteuer Berücksichtigung finden können, sich steuermindernd auswirken und damit zu einer Steuerrückzahlung seitens des Finanzamtes führen.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, sie dienen der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit. Als absetzbare Werbungskosten kommen etwa Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten, Computer, Kosten für die beruflich veranlasste Verwendung des privaten Internetanschlusses oder Telefons und ähnliches in Betracht:

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind, aber trotzdem steuerlich geltend gemacht werden können. Teilweise sind Sonderausgaben in beschränktem, teilweise in unbeschränktem Umfang absetzbar. Beispiele für Sonderausgaben sind: Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung), Kosten für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung, Ausgaben für junge Aktien, Kirchenbeiträge oder Steuerberatungskosten.

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastung können etwa Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe oder Zahnersatz oder Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen, die aus Schäden aufgrund der Sturmkatastrophe 2007 erwachsen sind, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die außergewöhnlichen Belastungen können aber ebenfalls nicht unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Für viele außergewöhnliche Belastungen ist nämlich ein Selbstbehalt – abhängig von der Einkommenshöhe – vorgesehen.

Tipp

Selbst wenn Ihnen von Ihrem Gehalt aufgrund der geringen Höhe keine laufende Lohnsteuer abgezogen worden ist, sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auf diese Weise können Sie sich die sogenannte „Negativsteuer“ (10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchsten jedoch € 110) vom Fiskus zurückholen. Weiters sollten Sie auch jedenfalls dann eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn Ihnen ein Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, dieser sich aber aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte nicht auswirkt.

Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann auch noch bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Am 31.12.2008 endet also die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 einzureichen.