Die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Zinshäusern stellt umsatzsteuerlich eine „Lieferung“ dar. Fraglich ist, ob für diese Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksumsätze zur Anwendung kommen kann.
Für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksumsätze ist es nicht Voraussetzung, dass das gesamte Grundstück übertragen wird. Auch für die Übertragung von einzelnen Miteigentumsanteilen an Zinshäusern kann … mehr