Das neue Schenkungsmeldegesetz

Die Regierung hat Ende März den Entwurf der Nachfolgeregelung für die voraussichtlich mit 31.7.2008 auslaufende Erbschafts- und Schenkungssteuer, das Schenkungsmeldegesetz 2008, vorgestellt. Ob dieser Entwurf auch so Gesetz wird, bleibt abzuwarten.

Schenkungen und Zweckzuwendungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen sind laut derzeitigem Gesetzesentwurf ab 1.8.2008 steuerfrei. Dafür soll ab Überschreiten bestimmter Wertgrenzen eine Meldepflicht eingeführt werden:

  • Für Schenkungen zwischen Angehörigen (Verwandte, aber auch Wahleltern-/kinder und Lebenspartner) ab Übersteigen einer Wertgrenze von € 75.000. Schenkungen, die innerhalb von einem Jahr von derselben an dieselbe Person erfolgen, sind dabei zusammenzurechnen (1-Jahres-Betrachtung).
  • Für Schenkungen zwischen Fremden ab Übersteigen einer Wertgrenze von € 15.000. Hier gilt eine 5 Jahres-Betrachtung.

Die Meldepflicht beträfe alle am Übertragungsakt Involvierten (Erwerber, Geschenkgeber, Rechtsanwälte, Notare). Die Anzeige beim Finanzamt hat binnen 3 Monaten ab der die Wertgrenze überschreitenden Schenkung zu erfolgen. Wird innerhalb des Betrachtungszeitraums von einem bzw. fünf Jahren die Wertgrenze überschritten, sind alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums zu melden.

Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken

Durch die geplante Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt auch das Grunderwerbsteueräquivalent. Die unentgeltliche Grundstücksübertragung ist daher künftig automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für die Schenkung von Ehegattenwohnungen und die Grundstücksübertragung im Zuge einer Unternehmensübertragung (Freibetrag bis zu € 365.000) vorgesehen.

Änderungen für Privatstiftungen

Die Stiftungseingangssteuer von 5% soll bestehen bleiben. Ebenso die 2,5% bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienenden Stiftungen sowie für den Fall, dass der Zuwendende selbst eine Stiftung ist. Dagegen soll eine Änderung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bei Rücküberführung von Vermögen aus der Stiftung eintreten. Bisher unterlagen in diesem Fall nicht nur die Erträge aus diesem Vermögen, sondern das gesamte Vermögen selbst der 25%igen Kapitalertragsteuer. Aufgrund des Schenkungsmeldegesetzes soll es nunmehr für Vermögen, das der Stiftung erst nach dem 31.7.2008 gewidmet wurde und in späterer Folge an die Begünstigten rückübertragen wird, hinsichtlich der Substanz zu keiner Zuwendungsbesteuerung mehr kommen.