Die Angabe des Leistungsempfängers auf der Rechnung

Durch die genaue Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers auf der Rechnung soll gewährleistet werden, dass nur der tatsächliche Leistungsempfänger die Vorsteuer aus dieser geltend machen kann.

Die Vorsteuer kann nur geltend machen,

  • wer auf der Rechnung als Leistungsempfänger ausgewiesen ist und
  • an wen die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Wenn der Rechnungsadressat und der tatsächliche Leistungsempfänger nicht identisch sind, so kann keiner der beiden den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Rechnungsadressat hat nämlich keine Leistung für sein Unternehmen erhalten, der tatsächliche Leistungsempfänger besitzt keine formgerechte Rechnung.
Die Finanz hat nun bezüglich der Rechnungsausstellung an Unternehmer, die an mehreren Standorten (umsatzsteuerliche) Betriebsstätten unterhalten festgehalten, dass als Adresse des Leistungsempfängers jede der Betriebsstätten-Adressen gewählt werden kann. Es ist also nicht Voraussetzung, dass die Leistung genau an die auf der Rechnung angeführte Betriebsstätte ausgeführt wurde. Anerkannt werden auch die Adressen von dem Unternehmen zugehörigen Lagern, Werkstätten oder ähnlichem.

Achtung
Wird als Rechnungsadresse die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch gewählt, muss an dieser Anschrift tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden.