Ärzte: USt bei Warenbezug aus dem Ausland

Ordinationsgeräte können kräftig ins Geld gehen. Ein niedriger Umsatzsteuersatz könnte bei Großanschaffungen schon ein paar tausend Euro sparen. Wenn aber die österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen ist, ist dieser Vorteil dahin.

Beispiel
Ein österreichischer Augenarzt bestellt in Großbritannien einen neuen Phoropter (Gerät zur Feststellung der Sehschärfe) im Wert von € 10.000 (exklusive Umsatzsteuer) und erhält vom Lieferanten eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Er hat das Gerät aber deshalb im Ausland gekauft, weil er gehört hat, dass der Umsatzsteuersatz in Großbritannien nur 17,5% beträgt und er somit das Gerät im Vergleich zu Österreich dort entsprechend billiger bekommt.
Ist die Verrechnung von österreichischer Umsatzsteuer im vorliegenden Fall richtig oder wäre nicht die englische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen? Außer dieser Lieferung hat der Augenarzt keine Waren aus dem Ausland bezogen.

Lösung
Der Augenarzt ist ein Unternehmer, der überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt. Wenn sein Einkauf aus EU-Ländern im vergangenen Kalenderjahr mehr als € 11.000 (sogenannte „Erwerbsschwelle“) betragen hat, so hat er in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und der Lieferant hat die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Liegt der Betrag aber darunter, hat der Lieferant dagegen englische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Da der Kaufpreis im vorliegenden Fall tatsächlich darunter liegt, müsste somit 17,5% englische Umsatzsteuer verrechnet werden.

Lieferant über Lieferschwelle

Allerdings kann es bei dem angeführten Beispiel auch der Fall sein, dass zwar nicht der Arzt die Erwerbsschwelle überschreitet, aber der Lieferant über der sogenannten Lieferschwelle liegt oder auf diese verzichtet. Dafür ist notwendig, dass seine Gesamtlieferungen nach Österreich im vergangenen Jahr über € 100.000 gelegen sind. Wenn das der Fall ist, dann verlagert sich der Leistungsort für den Lieferanten jedenfalls nach Österreich. Im Unterschied zur Überschreitung der Erwerbsschwelle durch den Leistungsempfänger hat hier jedoch der Lieferant die österreichische Umsatzsteuer von 20% in Rechnung zu stellen. Nachdem die Rechnung tatsächlich mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurde, kann der Arzt von der Überschreitung der Lieferschwelle ausgehen. Die Rechnung ist daher korrekt.

Bevor Sie also ähnliche Anschaffungen im Ausland tätigen, sollten Sie uns zuvor kontaktieren, damit sich ein Umsatzsteuervorteil nicht plötzlich in Luft auflöst.