Für den Leistungsempfänger hat die falsche oder nicht ausreichende Angabe des Namens und der Adresse des Leistenden gravierende Folgen: Er kann die an den Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden Unternehmers ist notwendig, damit festgestellt werden kann, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich Unternehmer … mehr