Säumniszuschläge sind vermeidbar!

Wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden und auch kein Stundungsansuchen eingebracht wird, werden Säumniszuschläge (zwei Prozent sofort und nochmals jeweils ein Prozent nach 3 bzw. 6 Monaten) vorgeschrieben.

Nachdem der erste Säumniszuschlag von 2% auch bei Entrichtung mit nur einem Monat Verspätung zu zahlen ist – das ergibt einen rechnerischen Jahreszinssatz von 24% – sind Massnahmen zur Vermeidung von Säumniszuschlägen sinnvoll.

Stundungsansuchen vor Fälligkeit (auch für Selbstbemessungsabgaben)

Für höhere Beträge empfiehlt sich die Einbringung eines Stundungs- und Ratengesuches rechtzeitig vor Fälligkeit, weil die  anfallenden Kosten niedriger sind als der Säumniszuschlag und ausserdem dann keine Einbringungsmassnahmen der Abgabenbehörde (Pfändung) gesetzt werden.

Auch für Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben und Umsatzsteuer) ist ein Stundungsansuchen möglich – diese müssen auch spätestens am Fälligkeitstag ans Finanzamt gemeldet werden.

Wenn eine Stundung bewilligt wird und auch nur eine Rate nicht rechtzeitig in voller Höhe gezahlt werden kann, ist ein neuerliches Stundungsansuchen vor Fälligkeit dieser Rate notwendig, weil sonst Terminverlust eintritt und der Säumniszuschlag für den noch aushaftenden Restbetrag vorgeschrieben wird.

Säumniszuschläge von unter EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben

Wenn eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zB EUR 2.999,00 beträgt, dann ist sinnvollerweise ein Teilbetrag von EUR 500,00 rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten, weil für den verbleibenden Rest von EUR 2.499,00 ein Säumniszuschlag – welcher niedriger als EUR 50,00 wäre – nicht vorgeschrieben wird.

Wenn der Restbetrag von EUR 2.499,00 zB voraussichtlich zwei Wochen nach Fälligkeit bezahlt wird, kann man sich das Stundungsgesuch sparen (die Umsatzsteuer ist aber natürlich rechtzeitig vor Fälligkeit in voller Höhe ans Finanzamt zu melden).