Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für dessen „Pensionsschaden“ falls er die Sozialversicherungsmeldung rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat.
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine SV-Beiträge entrichtet, ergibt sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“. Gemäß dem Grundsatz der Schadensminderungs- bzw. Abwehrpflicht hat … mehr