Wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden und auch kein Stundungsansuchen eingebracht wird, werden Säumniszuschläge (zwei Prozent sofort und nochmals jeweils ein Prozent nach 3 bzw. 6 Monaten) vorgeschrieben.
Nachdem der erste Säumniszuschlag von 2% auch bei Entrichtung mit nur einem Monat Verspätung zu zahlen ist – das ergibt einen rechnerischen … mehr