Bei Gemeinden, Stiften, Klöstern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Im Rahmen der Besteuerung von Gemeinden, Stiften, Klöstern ist zwischen dem hoheitlichen Bereich im engeren Sinn und den privatwirtschaftlich organisierten gewerblichen Betrieben zu trennen.
Während die privatwirtschaftlich organisierten Betriebe (Betriebe gewerblicher Art = BgA) mit sämtlichen Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen (= … mehr