Da Online-Werbung nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich festgestellt.
Als Werbeleistungen, die derzeit der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, gelten:
- Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
- Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
- Duldung der Benützung von Flächen und Räumen