Die Erteilung von Nachhilfeunterricht fällt nicht unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Nachhilfelehrer haben daher ihre Umsätze mit 20% zu versteuern.
Der Begriff „Privatlehrer“ bezeichnet grundsätzlich „nicht angestelltes Lehrpersonal“. Für die Umsatzsteuerbefreiung des Privatlehrers ist Voraussetzung, dass dieser im Auftrag einer öffentlichen Schule oder einer damit vergleichbaren privaten Einrichtung Kenntnisse allgemeinbildender oder berufsbildender Art … mehr