Ab 1.9. 2009 können Bauunternehmer, die Bauleistungen an Subunternehmer in Auftrag geben, für Beitragsrückstände des Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern zur Haftung herangezogen werden.
Die Haftung tritt im Zeitpunkt der Werklohnzahlung für alle zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung erfolgte, fälligen Beitragsrückstände des Subunternehmers ein. Das gilt auch für sonstige Formen … mehr