Ehegatten als Angestellte in der Arztpraxis

Aufwendungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu fremdüblichen Bedingungen zwischen Ehepartnern anfallen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nicht nur die Entlohnung, sondern auch sämtliche sonstige anfallenden Mehrkosten sind absetzbar.

Problematisch werden die Umstände jedoch, wenn überhöhte Lohnzahlungen die Aufmerksamkeit der Finanz wecken. In einem solchen Fall verliert jener Teil des Gehalts, der die Fremdüblichkeitsgrenze übersteigt, nämlich seine Eigenschaft als Betriebsausgabe. Der Fiskus akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen allerdings eine gewisse Abweichung von den als fremdüblich bezeichneten Rahmenbedingungen. Eine gesetzlich normierte Obergrenze an zulässigen Mehrzahlungen gibt es zwar nicht, allerdings haben die Höchstgerichte bereits in einigen Fällen 10%ige Gehaltsüberschreitungen als noch angemessen bezeichnet.

Ersatz einer notwendigen Arbeitskraft?

Neben der grundsätzlichen Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis mit dem Ehegatten fremdüblich gestaltet sein muss, ist für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung auch erforderlich, dass er eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzt. Kommt die Finanzverwaltung zu dem Schluss, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt, so werden die entsprechenden Leistungen des Ehepartners schlichtweg als familienhafte Mitarbeit deklariert und verlieren somit ihren Betriebsausgabencharakter.

Beispiel
In einer neu gegründeten Ordination beschäftigt ein Arzt eine Sprechstundenhilfe, die die einzige Angestellte ist. Aufgrund der Neugründung sind weitere Angestellte noch nicht notwendig. Stellt der Arzt nun darüber hinaus seine Ehefrau an, wird das bezahlte Gehalt als familienhafte Mitarbeit gewertet und stellt keine Betriebsausgabe dar.

Höhere Bezahlung begründbar machen

Soll an den Ehepartner eine erfolgen, gilt es zu beachten, dass diese begründbar sein muss. So können etwa eine erhöhte Arbeitsbelastung, hohe Verantwortung, inkludierte Überstunden und dergleichen als Argumente für erhöhte Zahlungen vorgebracht werden. Sind in der Ordination weitere Arbeitnehmer in ähnlichen Positionen beschäftigt, kann deren Bezahlung als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können.

Gehaltssteigerungen

Gehaltssteigerungen sollten nicht allzu sprunghaft ausfallen, wobei die jeweilige Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Wechselt der Ehegatte etwa von einem Teilzeitverhältnis auf eine Vollbeschäftigung, ist ein erheblicher Anstieg der Entlohnung nicht als fremdunüblich zu bezeichnen. Werden die Gehaltssteigerungen allerdings ohne jegliche Grundlage vorgenommen, so sind sie auf ein angemessenes Ausmaß zu reduzieren.
Letztendlich ist festzuhalten, dass die Anstellung des Ehepartners grundsätzlich keine Komplikationen hervorrufen sollte, sofern der Anstellung fremdübliche Konditionen zugrunde liegen.