Corona-Virus: Kurzarbeit – neue Richtlinien des AMS

Aktualisierte AMS-Richtlinien zu COVID-19-Kurzarbeit


Das AMS hat die überarbeiteten Richtlinien zur Kurzarbeit (KUA-COVID-19) sowie das Kurzarbeitsbegehren und weitere Informationen zu den Pauschalsätzen online gestellt. Dies können Sie HIER abrufen.

Die neuen AMS-Richtlinien enthalten folgende wesentliche Verbesserungen:

  • Der Antrag kann jederzeit ohne Fristen eingebracht werden (ab 16.3.)
  • Offene Urlaube und Zeitausgleich müssen nicht vorab verbraucht, sondern können eingefroren werden
  • Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchrechnungszeitraum gegeben sein – so kann auch eine zeitweilige Nullbeschäftigung in ein Kurzarbeitsmodell integriert werden.
  • Übernahme der SV-Beiträge ab Beginn der Kurzarbeit.
  • Auch Geschäftsführer sind gefördert, soferne sie ASVG-versichert sind
  • Auch für einzelne Mitarbeiter möglich.