Aktualisierte AMS-Richtlinien zu COVID-19-Kurzarbeit
Das AMS hat die überarbeiteten Richtlinien zur Kurzarbeit (KUA-COVID-19) sowie das Kurzarbeitsbegehren und weitere Informationen zu den Pauschalsätzen online gestellt. Dies können Sie HIER abrufen.
Die neuen AMS-Richtlinien enthalten folgende wesentliche Verbesserungen:
- Der Antrag kann jederzeit ohne Fristen eingebracht werden (ab 16.3.)
- Offene Urlaube und Zeitausgleich müssen nicht vorab verbraucht, sondern können eingefroren werden
- Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchrechnungszeitraum gegeben sein – so kann auch eine zeitweilige Nullbeschäftigung in ein Kurzarbeitsmodell integriert werden.
- Übernahme der SV-Beiträge ab Beginn der Kurzarbeit.
- Auch Geschäftsführer sind gefördert, soferne sie ASVG-versichert sind
- Auch für einzelne Mitarbeiter möglich.