Durch die Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt. Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.
Arbeitet ein österreichischer Unternehmer mit einem Subunternehmer aus dem Ausland zusammen und werden dessen Dienstnehmer zu stark in den Betrieb des österreichischen Unternehmers … mehr