Der Strafrahmen für fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen wurde zum 1.1.2008 auf € 72 bis € 1.815 je Delikt ausgeweitet.
Entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist der Dienstgeber verpflichtet, für jeden Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Diese müssen die exakte zeitliche Lage der Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen umfassen, haben also kalender- und uhrzeitmäßig zu erfolgen. Schon … mehr