Autokauf und NoVA

In Österreich ist beim Kauf, beim Eigenimport und bei Wechsel von begünstigter auf nicht begünstigte Nutzung von Kraftfahrzeugen die Normverbrauchsabgabe (NoVA) abzuführen. Die Steuer schuldet beim Kauf der Händler, beim Eigenimport der Zulassungsbesitzer.

Die Höhe der Steuer bestimmt sich dabei einerseits nach dem Kaufpreis (beim Eigenimport nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einfuhr), andererseits auch danach, mit welchem Kraftstoff das Fahrzeug betrieben wird. Bei Diesel-PKW errechnet sich die NoVA etwa nach der Formel (Gesamtverbrauch abzüglich 3 Liter)*2%, bei benzinbetriebenen Autos mit (Gesamtverbrauch abzüglich 2 Liter)*2%. Ab Juli 2008 ist zudem ein Bonus-Malus-System, abhängig vom Abgasverhalten des Fahrzeuges, zu berücksichtigen. Die berechnete NoVA ist in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinzubeziehen.

Autokauf könnte billiger werden!

Momentan wird auf europäischer Ebene geprüft, ob es wirklich den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes entspricht, dass die NoVA die Umsatzsteuer erhöht. Grund für diese Zweifel ist, dass nur jene Steuern in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinzubeziehen sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung stehen. Wird festgestellt, dass die NoVA nicht für den Kauf, sondern vielmehr für die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr zu zahlen ist, so darf sie die Umsatzsteuer nicht erhöhen. Weitere Zweifelsfrage ist, ob die Steuer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Steuerschuldners bezahlt und dann weiterverrechnet wird oder ob sie bereits von vornherein einen durchlaufenden Posten beim Abfuhrverpflichteten darstellt. Nur weiterverrechnete Steuer ist in die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Nach österreichischem Recht ist der Händler Schuldner der NoVA. Er verrechnet sie an den Käufer weiter.
Steuerexperten können noch nicht genau abschätzen, wie diese zwei Fragen auf europäischer Ebene entschieden werden. Sollte die NoVA nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinzubeziehen sein, wird dies zu einer Reduktion des Kaufpreises führen.

Beispiel: Ein PKW hat einen Gesamtverbrauch von 8,3 Liter Benzin. Die Anschaffungskosten betragen € 30.000. Gemäß der obigen Formel ergibt dies – vor Berücksichtigung des Bonus-Malus-Systems – einen Wert von 10,6. Dieser ist gemäß der gesetzlichen Vorschriften auf volle Prozentsätze zu runden, dies ergibt somit 11% und eine vorläufige NoVA von 3.300. Durch die zusätzliche Berücksichtigung des Bonus-Malus-System ergibt sich ein Betrag von € 3.300. Die strittige Umsatzsteuer darauf beträgt € 660.

Unser Tipp: Wir empfehlen Autohändlern gegen zukünftige Umsatzsteuer-Bescheide in diesem Punkt zu berufen, um bei einem positiven Ausgang des Verfahrens den Anspruch auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Umsatzsteuer zu wahren. Wir unterstützen Sie dabei gerne!