Absetzbarkeit von Dacherneuerungs- und Dachausbaukosten

Sollte bei Ihrem Mietzinshaus die bereits dringend notwendige Dacherneuerung anstehen und im Zuge dessen auch der Dachboden ausgebaut werden, so ist für die Absetzbarkeit entscheidend, ob die Kosten vom Haus- oder vom Wohnungseigentümer getragen werden.

Dachbodenausbau wird von Wohnungseigentümer vorgenommen

Wird am Dachboden sowie am schadhaften Dach Wohnungseigentum begründet, so sind sowohl Dach als auch Dachboden nicht unselbstständiger Teil des Gesamtgebäudes, sondern stellen zusammen ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Wenn nun der Dachboden vom Wohnungseigentümer ausgebaut wird und das Dach bereits so schadhaft ist, dass er es jedenfalls gleichzeitig erneuern muss, so hat er die Kosten für die Dacherneuerung als auch für den Dachausbau gemeinsam als Herstellungskosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Das Steuerrecht schreibt nämlich vor, dass die Generalüberholung von vollkommen abgenutzten und verbrauchten selbstständigen Wirtschaftsgütern nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungsaufwand zu qualifizieren ist.

Dachbodenausbau wird vom Hauseigentümer vorgenommen

Anders ist der Fall zu behandeln, wenn der Hauseigentümer den Dachboden ausbaut und im Zuge dessen auch das schadhafte Dach erneuert. Hier sind die Kosten nicht Herstellungskosten sondern stellen Erhaltungsaufwand dar und müssen somit nicht auf die lange Nutzungsdauer, sondern generell auf 10 Jahre abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall großzügig. Sie geht hinsichtlich der Dacherneuerung auch dann noch von Erhaltungsaufwand aus, wenn es im Zuge des Ausbaus zu einer Vergrößerung des nutzungsfähigen Raumes kommt; also wenn etwa das Gebäude gleichzeitig aufgestockt wird. Argumentiert wird das damit, dass aufgrund der Schadhaftigkeit des Daches die Erneuerung mit oder ohne Aufstockung notwendig geworden wäre und somit nicht durch die Aufstockung bedingt war.

Achtung: Die Kosten für die Gebäudeaufstockung selbst sind als Herstellungskosten zu behandeln.