Anhebung der Auflösungsabgabe ab Anfang 2017

Seit 2013 ist eine Auflösungsabgabe zu zahlen, wenn ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber beendet wird, welches der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt; diese Auflösungsabgabe wurde 2017 weiter angehoben.

Höhe der Auflösungsabgabe

Seit Jänner 2017 beträgt die Auflösungsabgabe EUR 124,00. Bei der Einführung im Jahr 2013 war sie nur in Höhe von EUR 110,00 zu entrichten – sie ist daher innerhalb von vier Jahren um 12,73 Prozent angehoben worden.

Pflicht zur Zahlung der Auflösungsabgabe

Die Verpflichtung zur Entrichtung besteht, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis endet durch

  • Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten,
  • einvernehmliche Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch,
  • Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage
  • ungerechtfertigte Entlassung,
  • berechtigten vorzeitigen Austritt, ausgenommen Gesundheitsaustritte.

Keine Zahlung der Auflösungsabgabe

Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten

  • bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,
  • bei einer Auflösung in der Probezeit,
  • wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
  • bei Arbeitnehmer-Kündigung,
  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
  • beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
  • bei gerechtfertigter Entlassung,
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
  • bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
  • bei Tod des Arbeitnehmers,
  • wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
  • wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.

Wartezeit beim Arbeitslosengeld

Vereinfachend kann gesagt werden, dass die Auflösungsabgabe nur dann nicht zu zahlen ist, wenn das Dienstverhältnis durch Verschulden des Dienstnehmers gelöst wird und er daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach der Wartefrist von 28 Tagen hat.

Lösung in der Probezeit

Mit neu eintretenden Dienstnehmern sollte jedenfalls eine Probezeit vereinbart werden und das Dienstverhältnis – falls notwendig – auch unbedingt noch in der Probezeit gelöst werden, damit keine Auflösungsabgabe bezahlt werden muss.