Lohnverrechnung: Tipps zum Jahresende

Das Jahresende naht und somit auch die Zeit von Weihnachtsgeschenken und Weihnachtsfeiern. Die letzten Wochen vor dem Jahreswechsel können aber auch dazu genutzt werden, steuerliche Optimierungen zu machen.

Noch ist Zeit, Ihre Lohnverrechnung für 2012 mitarbeiterfreundlich zu optimieren. Im Einzelnen bieten sich da etwa an:

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben dem laufenden Monatsgehalt noch andere unregelmäßige Bezüge (wie etwa Überstunden, Nacht- und Bereitschaftsdienste) bezahlt werden, dann wird das nur mit 6% begünstigt besteuerte Jahressechstel (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in der Regel nicht optimal ausgenützt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% Lohnsteuer versteuert werden muss.

Rückerstattung von Kranken-, und Pensionsversicherungsbeiträgen

Wer 2009 aufgrund einer Mehrfachversicherung (gleichzeitig zwei oder mehrere Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2012 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Kündigungsabgabe ab 1.1.2013

Ab 1. Jänner 2013 wird eine neue Auflösungsabgabe („Kündigungsabgabe“) in Höhe von € 113 bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eingehoben. Die Abgabe ist nur dann nicht zu entrichten, wenn

  1. das Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird,
  2. das Dienstverhältnis auf maximal 6 Monate befristet war,
  3. im Falle einer gerechtfertigten Entlassung oder
  4. die Auflösung durch den Dienstnehmer einseitig selbst erfolgt.

Die Entrichtung der Abgabe erfolgt im Monat der Auflösung gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Auflösungsabgabe ist selbst bei einem Wechsel von einem voll versicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis zu entrichten (Ausnahme: kurzfristige Lohnschwankungen). Da die Auflösungsabgabe auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses anfällt, ist es nicht anzuraten, dem Wunsch des Dienstnehmers nach einer einvernehmlichen Lösung nachzugeben.

Apropos Weihnachten

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind bis maximal € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich allerdings um Sachzuwendungen handeln (etwa Gutscheine, aber auch Goldmünzen). Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Es muss sich zudem um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachtsfeier) handeln.
Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) kann bis € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei belassen werden. Für die Berechnung des Freibetrages müssen alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden.