Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014

Änderungen bei Gewinnfreibetrag, GmbH light, Gruppenbesteuerung und Verlustabzug sind Inhalt des Abgabenänderungsgesetzes 2014.

Gewinnfreibetrag: Wertpapiere zählen nur noch in Form von Wohnbauanleihen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern

Zukünftig werden für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages neben abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren nur noch Wohnbauanleihen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen, alle anderen Wertpapiere nicht mehr. Diese Änderung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden und ist bis Ende 2016 befristet.

„GmbH light“ wird wieder neu geregelt

Ab dem 1. März 2014 ist die Aufbringung des Mindeststammkapitals bei der Neugründung von GmbHs auch weiterhin erleichtert (Gründung mit tatsächlichem Kapitaleinsatz von € 5.000 möglich), jedoch zeitlich befristet auf 10 Jahre. Die ursprünglich in der Regierungsvorlage für gründungsprivilegierte GmbHs vorgesehene Verpflichtung zur Bildung einer jährlichen Rücklage ist entfallen. Auch hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer sind Neugründungen weiterhin steuerlich begünstigt. Für bestehende „Alt-GmbHs“ beträgt die Mindestkörperschaftsteuer jedoch wieder € 1.750 pro Jahr.

Wesentliche Verschärfung bei der Geltendmachung ausländischer Verluste

Ab dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es spätestens nach drei Jahren zu einer automatischen Nachversteuerung von Verlusten aus ausländischen Einkunftsquellen, wenn diese aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe stammen (hierfür kommen nur Länder außerhalb der EU in Frage). Bisher erfolgte eine Nachversteuerung von Auslandsverlusten aus diesen betroffenen Ländern nur dann, wenn die Verluste in späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten.

Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren aus Niedrigsteuerländern

Ab 1. März 2014 sind Zinsen- und Lizenzaufwendungen, welche gegenüber (ausländischen) Konzerngesellschaften erbracht werden, nur mehr dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese Leistungen bei der empfangenden Konzerngesellschaft einer effektiven Besteuerung von mindestens 10% unterliegen.

Gruppenbesteuerung – Firmenwertabschreibung für Beteiligungserwerb entfällt

Für Beteiligungserwerbe ab 1. März 2014 kann zukünftig keine Firmenwertabschreibung mehr im Zusammenhang mit der Anschaffung von Beteiligungen im Rahmen einer Unternehmensgruppe geltend gemacht werden. Firmenwertabschreibungen, die bis dato steuerlich geltend gemacht wurden, können entsprechend den geplanten gesetzlichen Bestimmungen weiterhin abgesetzt werden, sofern sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis ausgewirkt hat.

100%iger Verlustabzug bei natürlichen Personen möglich

Ab der Veranlagung 2014 fällt die Einschränkung, dass lediglich 75% der Verluste mit dem steuerpflichtigen Einkommen des laufenden Jahres verrechnet werden (= Vortragsgrenze) für natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft weg, es können daher zukünftig 100% der Verluste aus vorangegangenen Jahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Abzugsfähigkeit von freiwilligen Abfertigungen

Freiwillige Abfertigungen sind bei Beendigung eines Dienstverhältnisses beim Dienstgeber nur mehr dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie beim Dienstnehmer der begünstigten Besteuerung von 6% unterliegen. Die Anzahl der maximal begünstigten Monatsbezüge schwankt dabei – abhängig von der nachgewiesenen Dienstzeit des Dienstnehmers – zwischen 3 und 15 Monatsgehältern bis zur Höhe der 9-fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.