Weinexport und Umsatzsteuer

Zur Vereinfachung der oft schwierigen und langwierigen Prozedur der Vorsteuerrückerstattung könnten pauschalierte Winzer ein Handelsgewerbe in Österreich gründen.

Pauschalierte Winzer sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer (z. B. Hoteliers, Gastwirte) zum gesonderten Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer in Höhe von 12% in den Rechnungen verpflichtet. Der ausländische Unternehmer kann sich auf Antrag die Vorsteuer rückerstatten lassen. Seit dem Jahr 2010 ist eine elektronische Rückerstattung über Finanz-Online möglich. Die Übermittlung von Originalbelegen ist nicht mehr notwendig. Die Frist für die Abgabe des Erstattungsantrages ist der 30. September des Folgejahres.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Zur Vereinfachung dieser Prozedur könnte ein Handelsgewerbe in Österreich gegründet werden. Der Gewerbebetrieb kauft dann mit Vorsteuerabzug vom Weinbaubetrieb und tätigt im Anschluss eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in die EU. Außerdem muss sich der Winzer, der den Export durchführt, in Österreich eine UID-Nummer besorgen, die er auf der Rechnung gemeinsam mit der UID-Nummer des Kunden ausweisen muss. In diesem Zusammenhang ist auch eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben.

Ausländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen

Bei Lieferungen an Privatpersonen in der EU gilt hingegen im Fall der Versendung die sogenannte Versandhandelsregelung. Die ausländische Umsatzsteuer ist in Rechnung zu stellen. Der österreichische Winzer benötigt in diesem Fall eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung. Bei Abholung durch Privatpersonen muss die österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eine Rückerstattung der Steuer ist in diesem Fall nicht möglich.

Beim Export in ein Drittland ist die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 12% in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist die Rückerstattung der Steuer möglich.