Umsatzsteuer: Neuigkeiten für Ist-Versteuerer

Seit 1.1.2013 dürfen sogenannte Ist-Versteuerer auch ihren Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung geltend machen, sofern ihr Vorjahresumsatz weniger als € 2 Millionen beträgt.

Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die die Umsatzsteuer erst bei Zahlung ihrer Kunden in die Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen müssen. Bisher konnten sich diese Unternehmer bereits bei Vorliegen der Rechnung die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, welche Unternehmer „Ist-Versteuerer“ sind und ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern haben:

  • Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater etc. ), auch in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH),
  • Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen),
  • Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
  • Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als € 110.000 betragen.

Freiwillig zur Soll-Besteuerung optieren?

Mit Ausnahme der Versorgungsunternehmen können sämtliche genannten Unternehmer freiwillig zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, der sogenannten Soll-Besteuerung, optieren. Diese Option muss spätestens gemeinsam mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei der Soll-Besteuerung hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in seine UVA aufzunehmen.

Anschaffung von Anlagevermögen

Für jene Unternehmer, die bereits bisher die Vorsteuer erst bei Zahlung geltend gemacht haben (wie etwa üblicherweise die Einnahmen-Ausgaben-Rechner), ergibt sich durch die Neuregelung kein spezieller Handlungsbedarf. Zu beachten ist die Umstellung aber unter Umständen bei der Anschaffung von Anlagevermögen, das dem Lieferanten in Raten bezahlt wird.
Bei freiwillig Bilanzierenden könnte eine Anpassung erforderlich sein, sofern sie nicht ohnehin einen Antrag auf Soll-Besteuerung gestellt haben.