Übertragung von stillen Reserven über die Grenze

Aufgrund der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist nun klargestellt, dass die bei der Veräußerung von Anlagegütern (z.B. Maschinen, Waldparzellen) aufgedeckten stillen Reserven in Österreich auf die Anschaffung von Anlagegütern in einem anderen EU Mitgliedstaat übertragen werden können.

Strittig war, ob die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer Betriebsstätte in Deutschland auf übertragungsfähige Wirtschaftsgüter in einer ausländischen EU/EWR Betriebsstätte desselben deutschen Steuerpflichtigen zulässig ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil entschieden, dass Deutschland bei der Besteuerung der Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert wurden, gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen hat. Der EuGH hat der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattgegeben. Nach Auffassung des EuGH soll jemand, der in einem anderen EU-Staat reinvestiert, nicht schlechter gestellt sein als jemand, der in Deutschland eine Ersatzinvestition tätigt.

Zahlreiche Restriktionen zu beachten

In Österreich existiert eine der deutschen Regelung ähnliche, auf Inlandsbezug einschränkende gesetzliche Bestimmung bezüglich der Übertragung von stillen Reserven. Allerdings sind hier zahlreiche Restriktionen zu beachten. So dürfen nur aufgedeckte stille Reserven von Wirtschaftsgütern, die mindestens sieben Jahre im Betrieb waren, übertragen werden. Hinzu kommt, dass beispielsweise stille Reserven von körperlichen Wirtschaftsgütern nur auf andere körperliche Wirtschaftsgüter übertragen werden dürfen.