Steuerliche Absetzbarkeit von Investitionskosten

Investitionskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern können über die Nutzungsdauer des Investitionsobjekts abgesetzt werden Die entsprechende Abschreibung muss in jenem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in das sie wirtschaftlich gehört.

Über die „Abschreibung für Abnutzung“ oder kurz AfA, werden Investitionskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die voraussichtlich mehr als ein Jahr genutzt werden, verteilt über die Nutzungsdauer abgesetzt. Da die AfA in jenem Kalenderjahr geltend gemacht wird, in das sie wirtschaftlich gehört, hat dies folgende Konsequenzen:

1. Unterbliebene Abschreibungen können nicht steuerwirksam nachgeholt werden.

Das ist besonders bitter: Wird auf die AfA vergessen, kann dieser Fehler im Nachhinein nicht mehr saniert werden!

Beispiel: Eine Maschine wurde Anfang 2008 um € 10.000 gekauft. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. 2008 und 2009 wurde die AfA in Höhe von jeweils € 1.000 geltend gemacht, 2010 wurde auf die AfA vergessen.
Die Maschine wurde im Mai 2011 um € 9.000 verkauft, somit stand für 2011 noch eine Halbjahres-AfA von € 500 zu. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn (VÄG) beträgt € 2.500 (Anschaffungskosten € 10.000 abzüglich AfA für 3,5 Jahre € 3.500 ergibt Restbuchwert von € 6.500. Differenz zum Erlös ergibt VÄG € 2.500), weil die unterlassene AfA bei der Restbuchwert-Ermittlung durchaus zu berücksichtigen ist, obwohl sie niemals steuerwirksam abgesetzt wurde!

2. Bei zu niedriger AfA darf der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden.

Beispiel: Die Maschine wurde anstatt auf 10 über 20 Jahre abgeschrieben. Somit betrug die jährliche AfA nur € 500 anstatt € 1.000. Dieser Fehler wird 2010 behoben. Ende 2009 hat die Maschine einen Restbuchwert von € 9.000. Die korrekte Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, zwei Jahre sind seit der Anschaffung bereits vergangen. Die AfA für die verbleibenden 8 Jahre beträgt daher € 1.125 (= 9.000 / 8 Jahre).

3. Wurde die AfA zu hoch angesetzt, erfolgt keine AfA-Berichtigung!

Bisher war es zulässig, eine zu hohe AfA der Vergangenheit durch Kürzung oder Aussetzung der AfA in den Folgejahren auszugleichen. In einem Erkenntnis schließt sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun dieser Meinung an.

Beispiel: Die Nutzungsdauer einer Maschine (Anschaffungskosten € 10.000) wird mit 5 statt 10 Jahren angenommen. AfA in den ersten 3 Jahren daher € 2.000 anstatt € 1.000. Ab dem Jahr 4 wird infolge Betriebsprüfung dieser Fehler behoben und beträgt die jährliche AfA nur noch € 1.000. Eine Kürzung oder Aussetzung der ab dem Jahr 4 zustehenden AfA von € 1.000 zum Ausgleich der überhöhten AfA aus den ersten 3 Jahren darf nicht erfolgen.
Zwar ist der Bilanzansatz der Maschine in den ersten 3 Jahren auf jenen Restbuchwert zu erhöhen, der sich bei einer AfA von € 1.000 p.a. ergeben hätte. Diese „Zuschreibung“ erfolgt jedoch nur in der Bilanz und hat – sofern die ersten 3 Jahre bereits rechtskräftig veranlagt sind – keine steuerlichen Auswirkungen. Aufgrund einer solchen steuerneutralen „Zuschreibung“ kommt es zu einer Doppelabschreibung in Höhe der AfA-Differenz aus den ersten 3 Jahren.