Registrierkasse – Monatsbeleg mit Zählerstand zum Jahresende ( = Jahresbeleg) ausdrucken

Bei elektronischen Registrierkassen muss am Jahresende ein Monatsbeleg mit dem Zählerstand zum Jahresende ( = Jahresbeleg) ausgedruckt werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.

Die diesbezügliche Information des BMF finden Sie unter nachstehendem Link:

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Erinnerung_zur_Registrierkassenpflicht.html

Bei technischen Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresbelegs wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Registrierkassenhersteller.