Registrierkassa – EUR 200,00 Prämie beantragen!

Für die Anschaffung einer neuen Registrierkassa oder die Umrüstung einer bestehenden Registrierkassa zwecks Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen kann eine Prämie von EUR 200,00 beantragt werden.

Für die Anschaffung einer neuen Registrierkassa oder auch nur die Aufwendungen für die Umrüstung einer bestehenden Registrierkassa zwecks Anpassung an die ab 2016 bzw. 2017 (Manipulationssicherheit) geltenden Bestimmungen wird – aber nur für Aufwendungen im Zeitraum zwischen 1. März 2015 und 31. März 2017 – auf Antrag eine Prämie von EUR 200,00 gewährt und außerdem sind die Anschaffungskosten in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Antrag für alle im Kalenderjahr angeschafften/umgerüsteten Registrierkassen

Der Antrag ist mit dem Formular E 108c – https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2016/E108c.pdf – für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften und/oder umgerüsteten Registrierkassen zustellen; die Prämie wird dem Abgabenverrechnungskonto gutgeschrieben.

Im Regelfall wird bzw. werden die Prämie(n) wohl erst gemeinsam mit den Steuererklärungen für das jeweilige Kalenderjahr geltend gemacht; wenn jetzt schon klar ist das nur eine einzige Registrierkassa angeschafft bzw. umgerüstet wird kann die Prämie aber jetzt schon geltend gemacht werden.

Prämie auch für Smartphone-App oder Kartenlesegerät

Die Prämie kann – vgl. https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/6ad536d2-7db5-4cb8-9577-d3c7c9197ed7/72114.1.X.X.pdf – auch bei Anschaffung einer App für ein schon vorhandenes Smartphone oder einen schon vorhandenen Laptop zur Nutzung einer „Registrierkassenfunktion“ oder die Anschaffung eines Kartenlesegerätes oder eines Belegdruckers geltend gemacht werden

Steuerfreiheit ohne Aufwandskürzung

Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung, dh wenn bei Aufwendungen von zB EUR 400,00 und einem Grenzsteuersatz von 50% ist die Belastung tatsächlich Null (Anschaffungskosten abzüglich steuerfreie Prämie abzüglich Steuerersparnis 50% von EUR 400,00 = EUR 200,00). Nachdem der steuerliche Gewinn auch als Grundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft dient ist die Prämie für Einzelunternehmer und Personengesellschaften deutlich interessanter als für Kapitalgesellschaften.

Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten sind nicht aktivierungspflichtig

Aufwendungen für die Neuanschaffung einer Registrierkassa – auch wenn sie den Grenzbetrag von EUR 400,00 übersteigen und  es sich daher nicht um ein  „geringwertiges Wirtschaftsgut“ handelt  – oder die Umrüstung einer bestehenden Registrierkassa sind sofort in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.