Option zur steuerlichen Optimierung von Auslandsbeteiligungen

Kapitalgesellschaften, die im Jahr 2000 oder früher gegründet wurden, haben die Option zur steuerlichen Optimierung von Auslandsbeteiligungen für jede einzelne vor 2006 erworbene ausländische Beteiligung von zumindest 10 % spätestens in der Körperschaftsteuererklärung 2006 auszuüben.

Hält eine GmbH in ihrem Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer anderen inländischen GmbH oder AG oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, so sind Gewinnanteile wie Ausschüttungen, Dividenden oder Rückvergütungen von Genossenschaften bei der GmbH, die diese Ausschüttungen bezieht, von der Körperschaftsteuer befreit. Anders verhält es sich bei Gewinnen aus der Veräußerung dieser Beteiligungen. Dabei unterliegt die volle Wertsteigerung zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungserlös der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 %.

Auslandsbeteiligungen – Regelung bis 2003

Im Gegensatz zu inländischen Beteiligungen sind bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften nicht nur Gewinnausschüttungen, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligungen von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung war bis zum Jahr 2003 eine Beteiligung von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Ab 2004 wurde die Voraussetzung dahingehend geändert, dass es bereits ausreicht, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 % über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr besteht.
Gleichzeitig mit der Herabsetzung der Beteiligungsgrenze für die Steuerfreiheit von Auslandsbeteiligungen wurde jedoch auch eine Einschränkung der Steuerfreiheit für ausländische Beteiligungen geschaffen. Bis zum Jahr 2003 waren nämlich zwar Wertsteigerungen von Auslandsbeteiligungen steuerfrei, im Falle von Wertminderungen konnte jedoch auch mit steuerlicher Wirkung eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert der Beteiligung zum Bilanzstichtag vorgenommen werden.

Beispiel
Wurde eine Beteiligung um € 1.000.000 angeschafft, deren Wert aufgrund von laufenden Verlusten in der Folge auf € 300.000 gesunken ist, so konnte die Wertminderung von € 700.000 verteilt über 7 Jahre steuerlich geltend gemacht werden (pro Jahr somit € 100.000). Wurde die Beteiligung jedoch Jahre später, nachdem die Gesellschaft wieder saniert war, um € 1.300.000 verkauft, so blieb die gesamte Differenz zwischen dem Buchwert von € 300.000 und dem Veräußerungserlös von € 1.300.000 steuerfrei.

Änderung ab 2004

Ab dem Jahr 2004 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung zwar weiterhin steuerfrei bleiben, Wertminderungen der Beteiligung jedoch grundsätzlich nicht mehr steuerhängig sein sollten. Für das oben angeführte Beispiel bedeutet dies, dass zwar die Wertsteigerung zwischen dem Buchwert von € 300.000 und dem Veräußerungserlös von € 1.300.000 weiterhin steuerfrei bleibt, dass allerdings auch die zuvor erfolgte Wertminderung in Höhe von € 700.000 steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, unabhängig davon, ob eine Wertberichtigung unternehmensrechtlich jedenfalls geboten ist. Ausgenommen von der Steuerneutralität der Wertänderungen von Auslandsbeteiligungen bleiben nur endgültige Vermögensverluste, die durch den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft entstanden sind.

Optionsausübung spätestens bis zur Veranlagung 2006

Zusätzlich zur Einführung der umfassenden Steuerneutralität (= keine steuerliche Berücksichtigung von Wertminderungen von Auslandsbeteiligungen) wurde jedoch eine Optionsmöglichkeit geschaffen, Wertänderungen von Auslandsbeteiligungen weiterhin steuerwirksam behandeln zu können. Damit ist jedoch verbunden, dass auch Wertsteigerungen künftig steuerhängig werden. Diese Option ist für jede einzelne ausländische Beteiligung von mindestens 10 % jeweils im Jahr der Anschaffung der Beteiligung auszuüben. Für bereits bestehende Beteiligungen wurde jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen. Kapitalgesellschaften, die erst 2001 oder später gegründet wurden, mussten diese Option zur Steuerpflicht für jede vor 2004 erworbene Beteiligung in der Körperschaftsteuererklärung 2004 ausüben. Wurde diese nicht ausgeübt, so bleiben Wertänderungen dieser ausländischen Beteiligungen – abgesehen von Verlusten aus der Liquidation oder Insolvenz der Beteiligung – steuerlich unbeachtlich.

Option für jede einzelne vor 2006 erworbene ausländische Beteiligung

Kapitalgesellschaften, die im Jahr 2000 oder früher gegründet wurden, haben die Option für jede einzelne vor 2006 erworbene ausländische Beteiligung von zumindest 10 % spätestens in der Körperschaftsteuererklärung 2006 auszuüben. Bei Erstellung der Körperschaftsteuererklärung 2006 sollte daher überlegt werden, ob entsprechende Beteiligungen bestehen. Liegt eine solche vor, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob bei dieser Beteiligung in Zukunft Wertminderungen, etwa aufgrund von wesentlichen Verlusten der ausländischen Tochtergesellschaft, zu erwarten sein werden oder ob ein künftiger Verkauf der Beteiligung nur mit Verlusten vorgenommen werden kann. Sind diese Fragen zu bejahen, macht die entsprechende Option in der Körperschaftsteuererklärung 2006 Sinn. Ist jedoch in Zukunft mit Wertsteigerungen zu rechnen, sollte die Option nicht ausgeübt werden.

Achtung
Zu beachten ist jedoch, dass im Falle keiner Optionsausübung eine bisher geltend gemachte Teilwertabschreibung ab der Veranlagung, in der die Option ausgeübt hätte werden müssen, verteilt über 7 Jahre nachversteuert werden muss. Das Verstreichen lassen der Optionsmöglichkeit sollte daher genau überlegt werden.

Da es sich hier um eine sehr komplizierte Materie handelt, sollten Sie uns bezüglich Ihrer Auslandsbeteiligungen jedenfalls kontaktieren. Wir werden die notwendigen Schritte dann für Sie tätigen.