Mitarbeiter im Ausland – Wer besteuert?

Die Auslandsentsendung von Mitarbeitern innerhalb eines Konzerns ist kein Sonderfall. Dennoch stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht immer wieder die Frage, welcher Staat die Besteuerungsrechte an den Mitarbeitereinkünften hat.

Eigentlich hat jener Staat das Besteuerungsrecht an den Einkünften, in welchem die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wodurch jener Staat das Besteuerungsrecht erhält, in welchem der Mitarbeiter ansässig bzw. wohnhaft ist (= Ansässigkeitsstaat). Das passiert, wenn sich der Mitarbeiter in jenem Staat, in welchem er seine Arbeitsleistung erbringt, nicht länger als 183 Tage aufhält. Für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist aber nicht die Tätigkeitsdauer, sondern die Aufenthaltsdauer entscheidend. Zur Aufenthaltsdauer zählen auch Sonntage, Urlaubstage, Krankheitstage, etc.

Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

Die 183-Tage-Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bezüge von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden oder die Bezüge von einem Arbeitgeber bezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Eine höchstgerichtliche Entscheidung bestimmte nun, dass es dabei darauf ankommt, wer die Personalkosten wirtschaftlich trägt bzw. wer mit diesen Personalkosten tatsächlich wirtschaftlich belastet wird.

Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Regelgung nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Personalkosten innerhalb des Konzerns dem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat weiterverrechnet und daher von diesem wirtschaftlich getragen werden. In diesem Fall werden die Einkünfte des Mitarbeiters im Tätigkeitsstaat besteuert und somit nicht im Ansässigkeitsstaat Österreich.