Behandlungen und Operationen eines Arztes ohne medizinisch-therapeutischen Zweck unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuerbefreiung. Für solche Leistungen muss ein Arzt daher Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Ärzte waren seit 1994 von der Umsatzsteuer unecht befreit. Sie mussten zwar keine Umsatzsteuer abführen, durften aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das Abgabenänderungsgesetz 2012 hat die Befreiung … mehr