Betroffene von Hochwasserschäden, deren Hab und Gut in Mitleidenschaft gezogen wurde, können bereits unterjährig steuerliche Erleichterungen beantragen und damit eine gewisse finanzielle Entlastung erreichen.
Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sind (soweit sie nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind) ohne Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung … mehr