Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten 2015 an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ab 1.1.2015 gelten elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (z.B. Bereitstellen von Software, Websites, Online-Zeitungen etc.) sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der … mehr