Für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich 2016 der Strafrahmen, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Firmenbuchgericht offengelegt wird.
Sofern Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht innerhalb von 9 Monaten (bei Regelbilanzstichtag 31.12. somit bis spätestens 30. September des Folgejahres) beim Firmenbuchgericht offenlegen, werden Zwangsstrafen verhängt. Für Kleinstkapitalgesellschaften wurde aber eine Entschärfung bezüglich der Höhe der Zwangsstrafen … mehr