Für ARGEs wurde bisher der Gewinn aus einem einzelnen Auftrag laufend, anteilig und direkt den einzelnen Gesellschaftern der ARGE zugeordnet. Ab der Veranlagung 2015 entfällt diese Vereinfachung, wenn die Auftragsvergabe € 700.000 übersteigt.
Personengesellschaften, wozu auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) zählen, sind aus einkommensteuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt und daher nicht … mehr