Lassen sich Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Ordination vertreten (z.B. Urlaubsvertretung), besteht bei mangelnder Ausgestaltung des Vertrages die Gefahr, dass Vertretungsärzte von der Finanzbehörde nicht als Selbständige, sondern als Dienstnehmer qualifiziert werden.
Die Folge einer solchen Dienstnehmerstellung des Vertreters ist neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen, dass der Auftraggeber (d.h. der vertretene … mehr