Arbeitslöhne, die ab dem Folgemonat bezahlt werden, in dem ein Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, sind nicht in die DB- und DZ Beitragsgrundlage einzubeziehen.
Lohnabgaben wie der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) stellen oft nicht zu verachtende Aufwendungen für Unternehmen dar. Einsparungspotenzial gibt es dabei aber … mehr