Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat nun klargestellt, dass der Freibetrag für investierte Gewinne auch die Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage senkt.
Da der Freibetrag für investierte Gewinne die Einkünfte reduziert, war bislang unklar, wie sich das auf die GSVG beziehungsweise FSVG-Beitragsgrundlage auswirkt. Nun ist fix, dass der Freibetrag auch die Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage senkt. Er führt damit nicht nur zu einer Steuerentlastung, sondern mitunter auch zu einer Beitragssenkung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge. Nämlich dann, wenn der Gewinn nicht die Höchstbeitragsgrundlage (2008: € 55.020) überschreitet. Zu beachten ist dabei allerdings, dass durch die Reduzierung der Beitragsgrundlage gleichzeitig auch die Bemessungsgrundlage für die Pension verringert wird.
Freibetrag für investierte Gewinne
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können seit dem Veranlagungsjahr 2007 den Freibetrag für investierte Gewinne geltend machen. Begrenzt ist die Förderung zum einen mit 10 % des Gewinnes eines Jahres, zum anderen kann der Freibetrag maximal € 100.000 betragen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind Investitionen in ungebrauchte, körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder von bestimmten Wertpapieren. Ausgenommen von der Investitionsbegünstigung ist die Anschaffung von Gebäuden, PKWs und Kombis sowie von geringwertigen Wirtschaftsgütern.