Betriebsausgabenpauschale oder Freibetrag für investierte Gewinne?

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können Gesellschafter-Geschäftsführer eine neue Begünstigung in Form des Freibetrages für investierte Gewinne in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale ist dann aber nicht mehr möglich.

Der Freibetrag beträgt maximal 10% des Gewinnes und ist absolut mit € 100.000 pro Jahr begrenzt. Die Förderung steht nur für abnutzbare körperliche Anlagegüter (ausgenommen sind u.a. Gebäudeinvestitionen, PKW sowie gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter) und bestimmte Wertpapiere zu. Als Betriebsausgabenpauschale kann der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen 6% (in Ausnahmefällen 12%) der Einnahmen pauschal und gegen Einzelnachweis zusätzlich noch Ausgaben für Waren-, Roh- und Hilfsstoffe sowie bezogene Leistungen, Lohn- und Gehaltsaufwendungen und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge ansetzen. Die Pauschale ist jährlich mit € 13.200 bzw. € 26.400 beschränkt. Wenn der jeweilige Vorjahresumsatz € 220.000 überstiegen hat, steht keine Betriebsausgabenpauschale zu.

Beispiel:
a)      Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der selbständige Einkünfte bezieht, erzielt im Jahr 2007 Umsatzerlöse in Höhe von € 100.000. Er zahlt im Kalenderjahr 2007 € 13.315 für Sozialversicherungsbeiträge und € 1.000 für bezogene Leistungen. Zudem fallen sonstige Aufwendungen für Büromaterial und ähnliches in der Höhe von € 3.000 an.

b)      Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt Einkünfte in Höhe von € 200.000 und Ausgaben für Sozialversicherung in Höhe von € 13.315 sowie € 80.000 für bezogene Leistungen. Die Aufwendungen für Büromaterial betragen € 1.000.

Lösung
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht das 6%ige Betriebsausgabenpauschale zu, da er selbständige Einkünfte bezieht. Annahmegemäß soll der Freibetrag für investierte Gewinne in maximaler Höhe geltend gemacht werden.

 

Inanspruchnahme
Betriebsausgabenpauschale

Inanspruchnahme Freibetrag

für investierte Gewinne

 

        a)                   b)

       a)                    b)

Umsatzerlöse

 100.000            200.000

  100.000          200.000

– Sozialversicherung

 – 13.315          – 13.315

  – 13.315        – 13.315

– bezogene Leistungen

   – 1.000           – 80.000

    – 1.000         – 80.000

– Betriebsausgabenpauschale

    6.000           – 12.000

                              

– Büromaterial

                              

     3.000           – 1.000

Gewinn

   79.685             94.685

     82.685         105.685

– Freibetrag f. inv. Gewinne

                             

    – 8.269*       – 10.569*

Gewinn nach Freibetrag

 

     74.416          95.116

* Dafür muss der Geschäftsführer in begünstigte Wertpapiere bzw. in abnutzbare körperliche Anlagegüter im Wert von € 8.269 bzw. € 10.569 investieren (wird in abnutzbares Anlagevermögen investiert, so ist bei der Vergleichsrechnung noch die zusätzliche Abschreibung zu berücksichtigen).

Die Berechnung zeigt, dass nicht generell festgestellt werden kann, was für den Gesellschafter-Geschäftsführer günstiger ist, da sich die Betriebsausgabenpauschale als 6% der Einnahmen, der Freibetrag jedoch als 10% des Gewinns errechnet. In den weitaus überwiegenden Fällen wird jedoch der Freibetrag günstiger sein. Nur wenn die Ausgaben, die neben der Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden können (Sozialversicherung, bezogene Leistungen) ungewöhnlich hoch sind und die in der Pauschale mitumfassten Ausgaben (z.B. Ausgaben für Büromaterial) verschwindend klein, kann die Betriebsausgabenpauschale in Einzelfällen günstiger sein.

Achtung
Die Vorsteuerpauschalierung kann unabhängig von der Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Freibetrag für investierte Gewinne, so geht damit nicht automatisch das Recht auf eine Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung verloren.

Gerne beraten wir sie, welche Begünstigung die für Sie optimale ist.