Energieabgabenvergütung – verschenken Sie kein Geld!

Seit 2002 besteht auch für Dienstleistungsbetriebe wie etwa Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes ein Anspruch auf (teilweise) Rückvergütung der entrichteten Energieabgaben. Daraus können sich nicht selten Gutschriften im drei- bis vier-, bei Großbetrieben sogar im fünfstelligen Bereich ergeben.

Bedauerlicherweise treten aber immer wieder Fälle auf, in denen die komplexe Berechnung nicht angestellt und somit viel Geld verschenkt wird. Mit der Rückforderungsmöglichkeit beabsichtigt der Gesetzgeber energieintensive Unternehmen von den im Strom-, Erdgas-, Flüssiggas-, Heizöl- und Kohlepreis enthaltenen Energieabgaben zu entlasten. Ein allfälliger Anspruch ergibt sich aus den geleisteten Energieabgaben abzüglich eines variablen Selbstbehaltes (= höherer Wert aus verbrauchsbezogenem Selbstbehalt oder 0,5 % des Nettoproduktionswertes) sowie eines fixen Selbstbehaltes in der Höhe von € 400.

Verbrauchsbezogener Selbstbehalt

Der verbrauchsbezogene Selbstbehalt errechnet sich, indem der mengenmäßige Energieverbrauch mit dem gesetzlich festgesetzten Selbstbehalt multipliziert wird (z.B. Strom € 0,0005 je kWh, Erdgas € 0,00598 je m³, Heizöl extraleicht € 0,021 je l). Um den maßgeblichen Nettoproduktionswert zu erhalten, sind hingegen von den getätigten Umsätzen die an das Unternehmen erbrachten Vorleistungen (exklusive der Gestellung von Arbeitskräften) abzuziehen. Vom daraus resultierenden Ergebnis gelangt ein halbes Prozent zum Ansatz.

Tipp: Überschlagsmäßig lässt sich ein allfälliger Vergütungsanspruch wie folgt berechnen: Die entrichteten Energieabgaben belaufen sich im Schnitt auf etwas weniger als 15 % des Nettoenergieaufwandes. Der als Nettoproduktionswert anzusetzende Wert lässt sich näherungsweise aus dem Jahresergebnis vor Steuern zuzüglich Personalaufwand und Abschreibungen, abzüglich getätigter Investitionen ableiten. Der in etwa vergütungsfähige Betrag kann schließlich nach dem oben angeführten Berechnungsschema ermittelt werden.

Exakte Berechnung anstellen lassen

Sofern für Ihren Betrieb in den letzten Jahren keine Energieabgabenvergütung beantragt wurde und die von Ihnen auf Basis der obigen Ausführungen vorgenommene Grobberechnung einen Erstattungsanspruch ergibt, sollten Sie jedenfalls mit uns Rücksprache halten und eine exakte Berechnung anstellen lassen. Der Vergütungsantrag muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingebracht werden. Bis zum Ende des Jahres 2009 besteht also die Möglichkeit, die Erklärung für das Wirtschaftsjahr 2004 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.