Die Reform der Immobilienbesteuerung macht auch vor den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht Halt. Dazu zählen neben den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) auch Stifte, Klöster oder Kammern.
Unterhält die Körperschaft öffentlichen Rechts einen so genannten Betrieb gewerblicher Art, unterliegt sie mit ihren Einkünften aus diesem Betrieb der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Außerhalb … mehr