Werden zugleich mit der Miete auch Nebenleistungen wie Betriebskosten, Strom, Wasser oder Heizung weiterverrechnet, stellt sich die Frage, wie die umsatzsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat.
Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (etwa bei der Vermietung von einzelnen Eigentumswohnungen) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10%. Es gilt, dass die Kosten … mehr