Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes wird ein Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn verrechnet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann dann gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.
Die anlässlich eines Betriebes entstandenen Verluste vorangegangener Jahre können von natürlichen Personen im Rahmen eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. … mehr