Beschleunigte Abschreibung der Reparaturaufwendungen

Durch das Schenkungsmeldegesetz wurde auch das Schicksal der in Teilbeträgen abgesetzten bzw. auf 10 bis 15 Jahre verteilten Reparaturaufwendungen im Falle des unentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerbes reformiert. Die Änderungen gelten jeweils für Übertragungen, die nach dem 31.7. 2008 stattgefunden haben.

Reparaturaufwendungen werden steuerlich in folgende drei Gruppen unterteilt:

Herstellungsaufwendungen
Sie verändern die Wesensart des Gebäudes und sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt auf 10 bis 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Instandsetzungsaufwendungen
Sie erhöhen entweder den Nutzwert oder verlängern die Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25%. Fallen diese Aufwendungen in zu Wohnzwecken vermieteten Häusern an, müssen sie auf 10 Jahre verteilt werden.

Instandhaltungsaufwendungen
Dabei handelt es sich um kleinere Reparaturarbeiten, die steuerlich sofort abgesetzt werden können. Alternativ ist auf Antrag eine Verteilung über 10 Jahre möglich.

Innerhalb jeder dieser drei Reparaturaufwandsgruppen kann es zur Verteilung der Aufwendungen auf 10 bis 15 Jahre kommen. Das Schicksal noch offener Teilbeträge im Falle der unentgeltlichen oder entgeltlichen Gebäudeübertragung ist von der Art des Reparaturaufwandes sowie – aufgrund des Schenkungsmeldegesetzes – vom Zeitpunkt der Übertragung abhängig.

Offene Teilbeträge (10-/15-tel) bei Erwerb

a) von Todes wegen

Bis 31.07. 2008 war die Übernahme offener Teilbeträge durch den Rechtsnachfolger nur möglich, wenn der Rechtsnachfolger die Abschreibung vom Einheitswert berechnete. Seit 01.08. 2008 muss die Abschreibung grundsätzlich vom Rechtsvorgänger fortgesetzt werden. Offene Teilbeträge aus Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen gehen aber auch nach dem 31.07. 2008 auf den Erben über.

b) durch Schenkung

Bei Übertragungen durch Schenkung bis zum 31.07. 2008 gehen offene Teilbeträge der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen unter. Hinsichtlich der beschleunigt abgeschriebenen Herstellungsaufwendungen hat eine Nachversteuerung stattzufinden, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Schenkung Herstellungsaufwendungen beschleunigt abgesetzt wurden.
Die Neuerung ab dem 01.08. 2008 besteht darin, dass – wie beim Erwerb von Todes wegen – sämtliche offenen Teilbeträge auf den Geschenknehmer übergehen. Ferner löst eine Schenkung keine Nachversteuerung beschleunigt abgesetzter Herstellungsaufwendungen mehr aus.

c) durch Verkauf

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Gebäudes, das der Erzielung von Vermietungseinkünften diente, bleibt auch nach dem 31.07. 2008 alles wie gehabt. Offene Teilbeträge des Verkäufers gehen unter. Darüber hinaus löst ein Verkauf die Nachversteuerung beschleunigt abgesetzter Herstellungsaufwendungen aus.